§ 107 G-VBG 2012 (weggefallen)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

  1. (3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

    Dienst-

    zulagen-

    gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    1 bis 10

    11 bis 15

    ab 16

    Euro

    1

    440,8

    470,9

    507,2

    2

    402,7

    427,2

    457,8

    3

    367,8

    387,5

    413,4

    4

    290,3

    307,5

    329,4

    5

    220,9

    234,9

    249,2

    6

    138,6

    147,8

    159,3

    1. (4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

      Dienst-

      zulagen-

      gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      1 bis 10

      11 bis 15

      ab 16

      Euro

      1

      372,5

      393,1

      418,7

      2

      335,8

      356,3

      382,0

      3

      306,8

      323,2

      345,0

      4

      242,2

      256,5

      274,7

      5

      184,3

      196,0

      207,9

      6

      115,4

      123,2

      132,9

      1. (5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.
§ 107 G-VBG 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

  1. (3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

    Dienst-

    zulagen-

    gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    1 bis 10

    11 bis 15

    ab 16

    Euro

    1

    440,8

    470,9

    507,2

    2

    402,7

    427,2

    457,8

    3

    367,8

    387,5

    413,4

    4

    290,3

    307,5

    329,4

    5

    220,9

    234,9

    249,2

    6

    138,6

    147,8

    159,3

    1. (4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

      Dienst-

      zulagen-

      gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      1 bis 10

      11 bis 15

      ab 16

      Euro

      1

      372,5

      393,1

      418,7

      2

      335,8

      356,3

      382,0

      3

      306,8

      323,2

      345,0

      4

      242,2

      256,5

      274,7

      5

      184,3

      196,0

      207,9

      6

      115,4

      123,2

      132,9

      1. (5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.
§ 107 G-VBG 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

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