Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 FV

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/18 91/12/0273

Der Beschwerdeführer steht als Oberrechnungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Auf Grund einer "Abordnung" ist er bei der Revisionsabteilung der Abt. XY als deren stellvertretender Leiter beschäftigt. Am 15. Dezember 1989 erlitt der Beschwerdeführer beim Squashspielen einen Unfall. Er erstattete an den Magistrat-Graz, Personalamt am 15. Jänner 1990 eine Unfallsanzeige, in der er sich auf die Richtlinien 1971 zur Durchführung der Unfallf... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.11.1992

RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0273

Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
Norm: UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Hat der Angestelltenbetriebsrat (hier) der Grazer Stadtwerke AG die Möglichkeit zur Betätigung eines Sportes organisiert, ist nicht entscheidend, ob der Bf als Angestellter der AG oder auf Grund der Abordnung aus dem einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz im Rahmen des Betriebes der Zuordnung die Möglichk... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.11.1992

RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0273

Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
Norm: UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die bloße Anmietung von Räumen zur Sportausübung ist mangels zweckgerichteter Einflußnahme auf die Gestaltung der Übungen nicht als organisierte Veranstaltung anzusehen, hier erfolgte die Einteilung der Spiele ausschließlich durch die angemeldeten Bediensteten. Ein Lehrer oder Trainer wurde nicht beigestellt. Daß die Kostenbei... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.11.1992

RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0273

Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
Norm: UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Entscheidend dafür, ob die vom Betriebsrat organisierte Möglichkeit zur Sportausübung der Belegschaft als eine Veranstaltung iSd § 5 Abs 1 Z 1 der V über die Unfallfürsorge für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzusehen ist oder nicht, ist, ob die Teilnahme an der Gemeinschaftsveranstaltung noch... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.11.1992

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