Rechtssatz: Sowohl der § 38 Abs 2 letzter Satz FSG als auch der § 5b letzter Satz StVO stellen hinsichtlich einer anderen Person, die beabsichtigt, jenes Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, welches vom bisherigen Lenker auf Grund dessen Alkoholbeeinträchtigung nicht mehr gelenkt werden darf, nicht auf einen bestimmten Alkoholwert ab, sondern darauf, dass "keine Hinderungsgründe gegeben sind". Solche Hinderungsgründe ergeben sich nicht lediglich auf Grund eines bestimmten Alkoholwertes, sondern ... mehr lesen...