Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 22, Absatz eins bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 2 a und Paragraph 17 a, Absatz 2,, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und Paragraph 22, Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15 a und Paragraph 43, Absatz 29, ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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