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(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
1. | die Organe der Bundespolizei, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012) | ||||||||||
3. | die Organe der Gemeindewachen und, | |||||||||
4. | sonstige Straßenaufsichtsorgane. |
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
1. | die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern; | |||||||||
2. | Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und | |||||||||
3. | in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten. | |||||||||
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde. |
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
1. | die Organe der Bundespolizei, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012) | ||||||||||
3. | die Organe der Gemeindewachen und, | |||||||||
4. | sonstige Straßenaufsichtsorgane. |
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
1. | die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern; | |||||||||
2. | Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und | |||||||||
3. | in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten. | |||||||||
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde. |