Rechtssatz: Hat die Beschuldigte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie der Auffassung war, dass die zuständige Aufsichtsbehörde der vorübergehenden Verwendung des verfahrensgegenständlichen Motorrades, trotz der nicht ausreichenden Motorleistung, gemäß § 12 Abs 3 FSG und § 7 Abs 1 Fahrprüfungsverordnung zugestimmt hat und diese Verantwortung durch ein Schreiben der Aufsichtsbehörde bestätigt wird, so ist der Tatvorwurf, die Beschuldigte habe vorsätzlich einer anderen Person die... mehr lesen...