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(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)
(Anm.: Abs. 3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE aufgehoben durch Z 14, C(C1BGBl. II Nr. 229/2019), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)
(Anm.: Abs. 3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE aufgehoben durch Z 14, C(C1BGBl. II Nr. 229/2019), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.