§ 17 FSG-PV Prüfungsfahrzeuge – Übergangsbestimmungen

Fahrprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,)

  1. (3)Absatz 3Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE, C(C1), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE, C(C1), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt eins bis 4.1. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2004, entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 19.01.2013 bis 30.09.2019
§ 17.Paragraph 17,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,)

  1. (3)Absatz 3Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE, C(C1), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE, C(C1), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt eins bis 4.1. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2004, entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.

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