§ 32 FreiwG

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

1.

alle Bundesministerien,

2.

die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,

3.

der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und

4.

die im § 31 Z 3 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen

auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(3) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Österreichischen Freiwilligenrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten/der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) für die verbleibende Funktionsperiode vorzuschlagen.

(5) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

es dies beantragt,

2.

jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,

3.

das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:
    1. 1.Ziffer einsalle Bundesministerien,
    2. 2.Ziffer 2die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,
    3. 3.Ziffer 3der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und
    4. 4.Ziffer 4die im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.ie im Paragraph 31, Ziffer 3 und Ziffer 4, angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.
    Diese sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  3. (3)Absatz 3Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten bzw. von der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einses dies beantragt,
    2. 2.Ziffer 2jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

1.

alle Bundesministerien,

2.

die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,

3.

der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und

4.

die im § 31 Z 3 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen

auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(3) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Österreichischen Freiwilligenrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten/der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) für die verbleibende Funktionsperiode vorzuschlagen.

(5) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

es dies beantragt,

2.

jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,

3.

das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:
    1. 1.Ziffer einsalle Bundesministerien,
    2. 2.Ziffer 2die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,
    3. 3.Ziffer 3der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und
    4. 4.Ziffer 4die im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.ie im Paragraph 31, Ziffer 3 und Ziffer 4, angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.
    Diese sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  3. (3)Absatz 3Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten bzw. von der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einses dies beantragt,
    2. 2.Ziffer 2jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.

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