§ 29 FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2021

Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

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