§ 4 FPG-DV Form der Antragstellung für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
    1. 1.Ziffer einsÄthiopien
    2. 2.Ziffer 2Afghanistan
    3. 3.Ziffer 3Bangladesch
    4. 4.Ziffer 4Eritrea
    5. 5.Ziffer 5Ghana
    6. 6.Ziffer 6Irak
    7. 7.Ziffer 7Iran
    8. 8.Ziffer 8Liberia
    9. 9.Ziffer 9Nigeria
    10. 10.Ziffer 10Pakistan
    11. 11.Ziffer 11Somalia
    12. 12.Ziffer 12Sri Lanka
    13. 13.Ziffer 13Demokratische Republik Kongo
  2. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im BesitzDrittstaatsangehörige gemäß Absatz eins, benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
    1. 1.Ziffer einseines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
    2. 2.Ziffer 2eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) odereines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) oder
    3. 3.Ziffer 3eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
§ 4.Paragraph 4,

Anträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Anträge gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
    1. 1.Ziffer einsÄthiopien
    2. 2.Ziffer 2Afghanistan
    3. 3.Ziffer 3Bangladesch
    4. 4.Ziffer 4Eritrea
    5. 5.Ziffer 5Ghana
    6. 6.Ziffer 6Irak
    7. 7.Ziffer 7Iran
    8. 8.Ziffer 8Liberia
    9. 9.Ziffer 9Nigeria
    10. 10.Ziffer 10Pakistan
    11. 11.Ziffer 11Somalia
    12. 12.Ziffer 12Sri Lanka
    13. 13.Ziffer 13Demokratische Republik Kongo
  2. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im BesitzDrittstaatsangehörige gemäß Absatz eins, benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
    1. 1.Ziffer einseines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
    2. 2.Ziffer 2eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) odereines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) oder
    3. 3.Ziffer 3eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
§ 4.Paragraph 4,

Anträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Anträge gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.

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