§ 4 FPG-DV

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) StaatsangehörigeAnträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereitsjeweiligen Vertretungsbehörde im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:Ausland einzubringen.

1.

Äthiopien

2.

Afghanistan

3.

Bangladesch

4.

Eritrea

5.

Ghana

6.

Irak

7.

Iran

8.

Liberia

9.

Nigeria

10.

Pakistan

11.

Somalia

12.

Sri Lanka

13.

Demokratische Republik Kongo

(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz

1.

eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,

2.

eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder

3.

eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

(1) StaatsangehörigeAnträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereitsjeweiligen Vertretungsbehörde im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:Ausland einzubringen.

1.

Äthiopien

2.

Afghanistan

3.

Bangladesch

4.

Eritrea

5.

Ghana

6.

Irak

7.

Iran

8.

Liberia

9.

Nigeria

10.

Pakistan

11.

Somalia

12.

Sri Lanka

13.

Demokratische Republik Kongo

(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz

1.

eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,

2.

eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder

3.

eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

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