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(1) StaatsangehörigeAnträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereitsjeweiligen Vertretungsbehörde im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:Ausland einzubringen.
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(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
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(1) StaatsangehörigeAnträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereitsjeweiligen Vertretungsbehörde im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:Ausland einzubringen.
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(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
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