Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 16. Juli 1993 wurden die Beschwerdeführer über Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verpflichtet, den rückständigen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- unter Zugrundelegung des Beschlusses der mP vom 20. März 1993 bis zum 25. Juli 1993 an die BH zu überweisen. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es, es liege ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluß der ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §68 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §71;ForstG 1975 §72;
Rechtssatz: Die Möglichkeit, in der Satzung einer Bringungsgenossenschaft einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Größe der einzubeziehenden Grundfläche vorzusehen, führt nicht dazu, daß Beiträge, die ausschließlich für die Benützung der Bringungsanlage für Zwecke eines nicht in die Genossenschaft einbezogen... mehr lesen...