Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 2332/1, 2333, 2466, 2467, 2469 KG St. L. mit einer Gesamtfläche von 18.522 m2. Im Jahr 1989 schlossen sie sich mit anderen Grundeigentümern zur forstlichen Bringungsgenossenschaft P. zusammen. Im Vorteilsflächenverzeichnis, das nach dem Wortlaut der Satzung einen wesentlichen Bestandteil derselben bildet, wird den Beschwerdeführern eine Vorteilsfläche von 18.522 m2 und ein Baukosten- und Erhaltungskostenbeitragssat... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Für die Bemessung der Genossenschaftsbeiträge ist die Einbeziehung der Grundstücke in die Vorteilsflächen und der darauf aufbauende Verteilungsschlüssel, der in der Satzung festgelegt ist, maßgebend. Die Behörde muss sich daher bei Vorschreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge mit de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 11. April 1994, betreffend die Vorschreibung von rückständigen Genossenschaftsbeiträgen an die Bringungsgenossenschaft "K" keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, daß der Betrag von S 21.471,65 binnen zwei Wochen nach Eintritt... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §68 Abs1 idF 1987/576;ForstG 1975 §70 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;
Rechtssatz: Aus welchen Gründen ein Mitglied einer Bringungsgenossenschaft sein Einverständis zur Satzung der Bringungsgenossenschaft samt Vorteilsflächenverzeichnis erklärt hat, ist für die Frage der rechtswirksamen Einbeziehung seiner Liegenschaften in die Genossens... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §71 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;
Rechtssatz: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde dem Mitglied einer Bringungsgenossenschaft auf der Grundlage der laut Vorteilsflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen rückständige Kostenbeiträge vorschreibt, ohne zu prüfen, ob die Einbeziehung dieser Grundflächen in die Genossenschaft für das Mitglied (noch) v... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;
Rechtssatz: Die auf Verlangen erfolgende Berücksichtigung von bedeutsamen Momenten bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels für Kosten, die einer Bringungsgenossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, ist dann "entsprechend", wenn diese sachangemessen und damit in einer auf diese Angemessenheit überprüfbaren W... mehr lesen...