§ 72 ForstG Kosten

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.
  2. (1)Absatz einsDie Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe
    1. 1.Ziffer einsdes Ausmaßes der erschlossenen Fläche,
    2. 2.Ziffer 2des wirtschaftlichen Vorteils,
    3. 3.Ziffer 3eingebrachter Bringungsanlagen und
    4. 4.Ziffer 4besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft
    festzulegen ist.
  3. (2)Absatz 2Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß Paragraph 70, Absatz 3, kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
  4. (23)Absatz 23Eine Änderung des AufteilungsschlüsselsKostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.
  5. (3)Absatz 3Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werden.
  6. (4)Absatz 4Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Paragraph 70, Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Absatz eins, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.
  2. (1)Absatz einsDie Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe
    1. 1.Ziffer einsdes Ausmaßes der erschlossenen Fläche,
    2. 2.Ziffer 2des wirtschaftlichen Vorteils,
    3. 3.Ziffer 3eingebrachter Bringungsanlagen und
    4. 4.Ziffer 4besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft
    festzulegen ist.
  3. (2)Absatz 2Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß Paragraph 70, Absatz 3, kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
  4. (23)Absatz 23Eine Änderung des AufteilungsschlüsselsKostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.
  5. (3)Absatz 3Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werden.
  6. (4)Absatz 4Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Paragraph 70, Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Absatz eins, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

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