§ 72 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der sich ausin der GrößeSatzung insbesondere nach Maßgabe

1.

des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,

2.

des wirtschaftlichen Vorteils,

3.

eingebrachter Bringungsanlagen und

4.

besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft

festzulegen ist.

(2) Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragenGenossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(23) Eine Änderung des AufteilungsschlüsselsKostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.

(34) BeiHaben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels könnenMaßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf Verlangen desdie Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlageneine der Änderung entsprechende, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werdennach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.06.2013

(1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der sich ausin der GrößeSatzung insbesondere nach Maßgabe

1.

des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,

2.

des wirtschaftlichen Vorteils,

3.

eingebrachter Bringungsanlagen und

4.

besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft

festzulegen ist.

(2) Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragenGenossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(23) Eine Änderung des AufteilungsschlüsselsKostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.

(34) BeiHaben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels könnenMaßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf Verlangen desdie Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlageneine der Änderung entsprechende, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werdennach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

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