Norm: ForstG 1852 §72
Rechtssatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges für Schadenersatzansprüche aus Beschädigungen des Waldeigentums, sobald die politische Behörde wegen der schädigenden Handlung ein Straferkenntnis erlassen hat (selbst wenn sie nicht auch gleichzeitig einen Schadenersatz zugesprochen hat). Entscheidungstexte 2 Ob 675/25 Entscheidungstext OGH 01.09.1925 2 Ob 675/25 ... mehr lesen...