Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. Mai 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei die Wiederbewaldung einer, in einem beigelegten Lageplan näher dargestellten Windschutzanlage vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, es sei von der Forstaufsicht am 21. Jänner 2002 der Kahlhieb der beschriebenen Windschutzanlage, die 1967 zur Hintanhaltung von Winderosionsschäden an den benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen begründet worden sei, festgestellt worden. D... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §2 Abs3;ForstG 1975 §4;ForstG 1975 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/10/0187 E 28. April 1997 VwSlg 14668 A/1997 RS 3
(hier ohne den zweiten Satz) Stammrechtssatz Ob Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegen und somit Waldeigenschaft besitzen, bemißt sich danach, inwieweit diese iSd § 2 Abs 3... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. Mai 1991 wurde WR, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, verpflichtet, eine näher beschriebene Kahlfläche auf dem Grundstück Nr. 380, KG Z, in bestimmter Art und Weise wiederzubewalden. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Überprüfung durch die Behörde habe ergeben, daß der Windschutzgürtel Nr. 15 auf der genannten Parzelle nicht mehr bestehe. Aus dem bei der Behörde aufliegenden Flächenausweis sei ersichtlich, daß dies... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §2 Abs3;ForstG 1975 §4;ForstG 1975 §5 Abs1;
Rechtssatz: Ob Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegen und somit Waldeigenschaft besitzen, bemißt sich danach, inwieweit diese iSd § 2 Abs 3 ForstG 1975 dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung dienen, was jedenfalls voraussetzt, daß sie aufgrund ihr... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/07/0158, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. September 1993, mit dem der mitbeteiligten Partei (mP) die Bewilligung zur Umwandlung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 792 der KG S in Energiewald erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahren... mehr lesen...
Index: L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeOberösterreich80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §4;KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1;
Rechtssatz: Im Verfahren zur Bewilligung der Umwandlung des betreffenden Grundstücks in Wald hat die Behörde ausschließlich das OÖ KulturflächenschutzG anzuwenden. § 4 ForstG 1975 ist nicht heranzuziehen. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Am 14. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck die Feststellung, daß es sich bei den Grundstücken Nr. 939/1 und Nr. 940 der EZ 3026 KG H. im Ausmaß von insgesamt 10884 m2 nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Behörde holte Befund und Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser legte im wesentlichen folgendes dar: Die Grundstücke lägen auf einem mäßig steilen südexponierten Hangrücken; teilweise handle es sich um Fläch... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;ForstG 1975 §4;
Rechtssatz: § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975 enthält eine offenbar die Konkurrenz der Vorschrift mit anderen Bestimmungen betreffende Regelung; die dort angeordnete Fiktion tritt nämlich "unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" ein. Diese Verweisung auf "andere Bestimmungen" betrifft auch den § 4 ForstG 1975 (Hinweis E ... mehr lesen...
1.1. Mit Eingabe vom 1. März 1988 beantragten die Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Feststellung, daß ein Teil des Grundstückes Nr. 1682/1 nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die Gesamtfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes betrage rund 1,6606 ha. Aus dem Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion - Forstaufsichtsstation V vom 10. Mai 1988 und dem ihm angeschlossenen Lageplan ergibt sich, daß es sich bei dem in Rede stehenden Teil des genannten Grundstücke... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 idF 1987/576;ForstG 1975 §4;ForstG 1975 §5;VwRallg;
Rechtssatz: Der im § 5 ForstG verwendete Begriff "Wald iSd Bundesgesetzes" ist seit Inkrafttreten der ForstGNov BGBl/576 1987 iSd verwiesenen Begriffsbestimmungen idF der Novelle zu verstehen (Hinweis E 25.9.1989, 88/10/0156). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (im folgenden: BH) vom 19. Mai 1988 wurde gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: FG), festgestellt, daß die Grundstücke Nr. 1420/8, 1420/16 und 1420/54, KG X, Wald im Sinne des Forstgesetzes seien. In der Begründung: dieses Bescheides führte die BH aus, der Beschwerdeführer habe mit Eingaben vom 24. Dezember 1987 und vom 12. Februar 1988 die Feststellung bea... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;ForstG 1975 §4 idF 1987/576;ForstG 1975 §5 idF 1987/576;
Rechtssatz: In einem Feststellungsverfahren gem § 5 ForstG ist es, wenn die Beh § 4 ForstG in Betracht zieht und auch § 1 Abs 4 lit a ForstG ins Treffen geführt wurde, erforderlich, das Ausmaß der Überschirmung des forstlichen Bewuchses festzustellen, wobei bei Anwendung der Ausnahmebestimmu... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zlen. 83/07/0384 u.a., im besonderen auf die Ausführungen unter den Punkten II und III (sie betreffen die auch im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Grundstücke Nr. nnn/5 und Nr. nna, KG G) hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof die damals angefochtenen Bescheide, mit denen die belangte Behörde (in Bestätigung der Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 idF 1987/576;ForstG 1975 §4 idF 1987/576;ForstG 1975 §5 idF 1987/576;VwRallg; Beachte Vorgeschichte:83/07/0384 E 26. Februar 1987; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/10/0156 E 25. September 1989 VwSlg 13005 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Beurteilung einer Grundfläche als Wald hat ab dem Inkrafttreten der ForstGNov BGBl 19... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist seit 1962 Eigentümer der drei zusammenhängenden Grundstücke Nr. nnn/3, nnn/4 und nn1/3 der EZ. nnnn, KG. B, im Gesamtausmaß von 5.138 m2, die laut Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Bregenz vom 23. Oktober 1984 als "Baufläche-Wohngebiet" gewidmet sind. Im November 1986 entfernte er die darauf befindlichen Bäume und Sträucher. Im Zuge des vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahrens über eine nachträgliche Rodungsbewilligung stellte er in der am 22.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1;ForstG 1975 §4;ForstG 1975 §5;VwRallg;
Rechtssatz: Die Beurteilung einer Grundfläche als Wald hat ab dem Inkrafttreten der ForstGNov BGBl 1987/576 immer nach dem durch diese Novelle neugefaßten § 1 ForstG zu erfolgen. Es ist daher auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden geänderten Rechtslage auf ... mehr lesen...