Rechtssatz: Daß sich auf dem bereits erwähnten Grundstück der von den Zeugen näher geschilderte forstliche Bewuchs eingestellt hatte, wurde nicht bestritten. Demnach steht fest, daß sich auf dem Grundstück durch Naturverjüngung infolge des Erreichens einer Überschirmung von 8/10 eine Neubewaldungsfläche gebildet hatte. Auf diese Fläche waren somit - ohne daß zuvor ein Feststellungsverfahren nach § 5 Forstgesetz hätte durchgeführt werden müssen - die obzitierten Bestimmungen des Forstgeset... mehr lesen...