Mit Bescheid vom 14. August 1993 hatte die Bezirkshauptmannschaft Leoben näher umschriebene Flächen der der mitbeteiligten Stiftung gehörenden Grundstücke Nr. 794/1, 794/2, 794/3, 802, 803/1, 803/2 und (von Amts wegen) des Bahngrundstückes Nr. 794/4 in Bann gelegt. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hatten die Österreichischen Bundesbahnen unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 lit. e ForstG und §§ 39 und 41 EisenbahnG u.a. vorgebracht, dass die Grundstücke Nr. 794/2, 794/3,... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht93 Eisenbahn
Norm: AVG §66 Abs2;EisenbahnG 1957 §11 litd;ForstG 1975 §1 Abs4 lite;ForstG 1975 §170 Abs2;ForstG 1975 §170 Abs6;
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des DEM UNMITTELBAREN BETRIEB EINER EISENBAHN DIENEN in § 1 Abs 4 lit e ForstG 1975 ergibt sich die Notwendigkeit der Klärung jener Vorfrage, deren Entscheidung nach der Anordnung des § ... mehr lesen...