Am 5. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft unter Hinweis auf § 73 Abs. 1 ForstG, diese möge einen Bescheid folgenden Inhaltes erlassen: "1. Die Bringungsgenossenschaft S. ist verpflichtet, bis zur Errichtung von Weiderosten im Bereich, in dem die Bringungsanlage das Anwesen Sch. durchschneidet, die Errichtung einer zweckentsprechenden Anzahl von Weidegattern durch den Antragsteller zu dulden, wobei die Weidegatter von den Mitgliedern der Bringungsge... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 3 Stammrechtssatz Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 16. Juli 1993 wurden die Beschwerdeführer über Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verpflichtet, den rückständigen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- unter Zugrundelegung des Beschlusses der mP vom 20. März 1993 bis zum 25. Juli 1993 an die BH zu überweisen. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es, es liege ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluß der ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 2 Stammrechtssatz Zur Entscheidung von Streitigkeiten über Grund und/oder Höhe der Genossenschaftsbeiträge ist nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 die Forstbehörde zuständig. ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 3 Stammrechtssatz Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten... mehr lesen...
Die Bringungsgenossenschaft Schwarzgupf-Ost ist eine gemäß § 68 ForstG gebildete Bringungsgenossenschaft, der die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften angehören. Elmar A. gehörte der Genossenschaft als Eigentümer der Liegenschaft "vulgo L." (im folgenden Liegenschaft) an; die Beschwerdeführerin ist Erbin nach Elmar A. Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte die Bringungsgenossenschaft bei der BH unter Vorlage verschiedener Urkunden, darunter "B... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/02 Forstrecht
Norm: ABGB §1438;ABGB §1439;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Forstbehörde ist zur Entscheidung über eine prozessuale Aufrechnungseinrede oder einen Schuldtilgungseinwand aus dem Titel der materiellrechtlichen Aufrechnung, die sich auf eine formell nicht liquide G... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/02 Forstrecht
Norm: ABGB §1438;ABGB §1439;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Eine einseitige Aufrechnung iSd § 1438 ff ABGB mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlichrechtlichen Anspruch setzt (anders als eine einverständliche Aufrechnung; Hinweis E 20.10.1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der z... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten, allenfalls auch Mitgliedern, über Ansprüche, die ihre Grundlage ni... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Zur Entscheidung von Streitigkeiten über Grund und/oder Höhe der Genossenschaftsbeiträge ist nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 die Forstbehörde zuständig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:199... mehr lesen...