§ 121 ForstG Schulgeldfreiheit

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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