Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(2)Absatz 2Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (Paragraph 104,) oder Forstschutzorgane (Paragraph 110,) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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