§ 129 ForstG Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt für Wald und Forschungszentrum) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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