(1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung sind der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß, gegebenenfalls auch Bestellungen für andere Pflichtbetriebe, die vom Forstorgan dem Waldeigentümer mitzuteilen sind, anzugeben.
(2) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist auf Grund eines noch vor deren Ablauf eingebrachten Antrages des Waldeigentümers um ein halbes Jahr zu verlängern, wenn der Waldeigentümer nachzuweisen vermag, daß ihm eine Bestellung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, weil entsprechende Forstorgane auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
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