Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Fachschule ist dem Bundesminister für Bildung und Frauen, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt.
(2)Absatz 2Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (§ 117 Abs. 3 Z 1) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss.Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer eins,) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss.
(3)Absatz 3Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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