§ 121 ForstG Schulgeldfreiheit

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002

(1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.

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