Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsEigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen.Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Absatz 3, weitere Forstorgane zuzuteilen.
(2)Absatz 2Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden PflichtbetriebDer Verpflichtung nach Absatz eins, ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
1.Ziffer einsmit einer Waldfläche von weniger als 3 600 ha ein Förster,
2.Ziffer 2mit einer Waldfläche von mindestens 3 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3)Absatz 3Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
(4)Absatz 4Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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