(1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
1. | mit einer Waldfläche von weniger als 3 600 ha ein Förster, | |||||||||
2. | mit einer Waldfläche von mindestens 3 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird. |
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
(4) Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
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