Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald und Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich umfassen insbesondere:
1.Ziffer einsWahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und der Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a und deren Pflanzenerzeugnisse;Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und der Verordnung gemäß Paragraph eins a, Absatz eins a und deren Pflanzenerzeugnisse;
2.Ziffer 2Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
3.Ziffer 3Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
4.Ziffer 4Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
5.Ziffer 5Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
6.Ziffer 6Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
7.Ziffer 7Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
8.Ziffer 8Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
9.Ziffer 9Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
10.Ziffer 10Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
11.Ziffer 11Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
12.Ziffer 12Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen;
13.Ziffer 13Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
14.Ziffer 14Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 Z 8, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Forschungszentrum ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
(4)Absatz 4Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums vorgesehen ist, bleiben unberührt.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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