Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsZum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.
(2)Absatz 2Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1.Ziffer einsdie Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
2.Ziffer 2die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald
sicherzustellen.
(4)Absatz 4Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
a)Litera awenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 120,) nicht erfüllt,
b)Litera bwegen Überfüllung der Schule.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 117 ForstG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 ForstG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 117 ForstG