(1) Zum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. | die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und | |||||||||
2. | die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald | |||||||||
sicherzustellen. |
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt, | |||||||||
b) | wegen Überfüllung der Schule. |
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