§ 113 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 5001 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorganeein leitendes Forstorgan zu bestellen (Abs. 2) und diesendiesem in den Fällen des Abs. 2 lit. b3 weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.

(2) Der Verpflichtung gemäßnach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb

a)1.

mit einer Waldfläche von weniger als 18003 600 ha ein Förster,

b)2.

mit einer Waldfläche von mindestens 18003 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.

(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 18003 000 ha Waldje ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirtzu bestellen ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen

a)

unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,

b)

von 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule (Forstwart) beschäftigt ist,

c)

über 1000 ha voll anzurechnen.

(4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:

a)

Forstassistenten und Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane in einem solchen Verhältnis steht, daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende fachliche Bewirtschaftung des Pflichtbetriebes gewährleistet ist,

b)

die Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst maßgeblich entlasten.

(5) Die BestimmungDas leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine AnwendungWaldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002

(1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 5001 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorganeein leitendes Forstorgan zu bestellen (Abs. 2) und diesendiesem in den Fällen des Abs. 2 lit. b3 weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.

(2) Der Verpflichtung gemäßnach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb

a)1.

mit einer Waldfläche von weniger als 18003 600 ha ein Förster,

b)2.

mit einer Waldfläche von mindestens 18003 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.

(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 18003 000 ha Waldje ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirtzu bestellen ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen

a)

unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,

b)

von 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule (Forstwart) beschäftigt ist,

c)

über 1000 ha voll anzurechnen.

(4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:

a)

Forstassistenten und Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane in einem solchen Verhältnis steht, daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende fachliche Bewirtschaftung des Pflichtbetriebes gewährleistet ist,

b)

die Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst maßgeblich entlasten.

(5) Die BestimmungDas leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine AnwendungWaldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

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