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(1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 5001 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorganeein leitendes Forstorgan zu bestellen (Abs. 2) und diesendiesem in den Fällen des Abs. 2 lit. b3 weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung gemäßnach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
| mit einer Waldfläche von weniger als | |||||||||
| mit einer Waldfläche von mindestens |
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 18003 000 ha Waldje ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirtzu bestellen ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen
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(4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:
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(5) Die BestimmungDas leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine AnwendungWaldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 5001 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorganeein leitendes Forstorgan zu bestellen (Abs. 2) und diesendiesem in den Fällen des Abs. 2 lit. b3 weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung gemäßnach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
| mit einer Waldfläche von weniger als | |||||||||
| mit einer Waldfläche von mindestens |
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 18003 000 ha Waldje ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirtzu bestellen ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen
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(4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:
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(5) Die BestimmungDas leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine AnwendungWaldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.