Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn Verfahren gemäß § 109 und § 109b können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.In Verfahren gemäß Paragraph 109 und Paragraph 109 b, können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, anzuwenden.
(2)Absatz 2Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß § 109 Abs. 5 und § 109b Abs. 8 mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß Paragraph 109, Absatz 5 und Paragraph 109 b, Absatz 8, mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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