Entscheidungen zu § 105 Abs. 1 ForstG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/10 86/12/0056

Der Beschwerdeführer wurde mit 1. Juli 1969 als Förster in ein Vertragsdienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 wurde er unter Ernennung zum Forstamtsrat der Dienstklasse VI des Dienstzweiges "Gehobener Forstaufsichtsdienst" (Verwendungsgruppe B) in den Personalstand der Salzburger Landesbeamten übernommen. Seine Dienststelle ist das Amt der Salzburger Landesregierung. Mit Schreiben vom 22. Mai 1985 beantragte der Beschwerdeführer die Bemessu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.06.1991

RS Vwgh 1991/6/10 86/12/0056

Index: L22005 Landesbedienstete Salzburg63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz80/02 Forstrecht
Norm: BDG 1979 Anl1 VGrA;BDG 1979 Anl1 VGrB;ForstG 1975 §105 Abs1;ForstG 1975 §93 Abs4;GehG 1956 §30a Abs1 Z1;LBG Slbg 1980 §2 Abs1;
Rechtssatz: Vom Inhalt her besteht zwischen Fällungsplänen, die ein Beamter des Gehobenen Forstaufsichtsdienstes für Agrargemeinschaften erstellt und dem Fällungsplan, den ein ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.06.1991

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