§ 9 FNV 2013

FNV 2013 - Frequenznutzungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben

sich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).

(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in

1.

Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der VOFunk,

2.

Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Anlage 1,

3.

Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,

4.

Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,

5.

Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,

6.

Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 erfüllt sind.

In Kraft seit 17.12.2016 bis 31.12.9999
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