§ 4 FNV 2013

FNV 2013 - Frequenznutzungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus der Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).

(2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in

1.

Spalte 1 die in der VOFunk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,

2.

Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 VOFunk und

3.

Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet, Verweise auf Fußnoten der Anlage 3.

(3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.

(4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt.

(5) Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.

In Kraft seit 25.03.2014 bis 31.12.9999
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