Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Frequenzzuweisungen ergeben sich aus der Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).
(2)Absatz 2Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in
1.Ziffer einsSpalte 1 die in der VOFunk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,
2.Ziffer 2Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 VOFunk und
3.Ziffer 3Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet, Verweise auf Fußnoten der Anlage 3.
(3)Absatz 3Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.
(4)Absatz 4Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt.
(5)Absatz 5Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.
In Kraft seit 25.03.2014 bis 31.12.9999
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