§ 6 FNV 2013

FNV 2013 - Frequenznutzungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, ist zu unterscheiden zwischen:

a.

Funkdiensten, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FIXED) gedruckt sind; diese Dienste werden als „primäre Funkdienste“ bezeichnet;

b.

Funkdiensten, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Mobile) gedruckt sind; diese Dienste werden als „sekundäre Funkdienste“ bezeichnet.

(2) Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: MOBILE except aeronautical mobile).

(3) Funkstellen eines sekundären Funkdienstes

a.

dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

b.

können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

c.

können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.

(4) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis“ zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

(5) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis“ zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

In Kraft seit 25.03.2014 bis 31.12.9999
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