(1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk (Spalte 2 der Anlage 1) die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen“ ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt wird.
(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind.
(3) Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.
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