§ 9 FNV 2013

Frequenznutzungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben

sich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).

(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in

1.

Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der VOFunk,

2.

Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Anlage 1,

3.

Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,

4.

Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,

5.

Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,

6.

Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013BGBl. I Nr. 134/2015 erfüllt sind.

Stand vor dem 16.12.2016

In Kraft vom 25.03.2014 bis 16.12.2016

(1) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben

sich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).

(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in

1.

Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der VOFunk,

2.

Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Anlage 1,

3.

Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,

4.

Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,

5.

Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,

6.

Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013BGBl. I Nr. 134/2015 erfüllt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten