Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst sind in der Anlage 4 zusammengefasst und können für einzelne Frequenzbereiche zusätzliche erforderliche technische Nutzungsbedingungen und Verhaltensvorschriften enthalten. Diese sind bei der Durchführung von Amateurfunk zu befolgen.
In Kraft seit 14.03.2023 bis 31.12.9999
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