§ 8 FNV 2013

FNV 2013 - Frequenznutzungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine „alternative“ Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegebene Zuweisung ersetzt.

(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder Ländern zugewiesen ist.

(3) Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.

In Kraft seit 25.03.2014 bis 31.12.9999
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