§ 1 FNV 2013 Geltungsbereich
- (1)Absatz einsMit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
- (2)Absatz 2Die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes betrieben werden, sowie die Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten leiten sich aus völkerrechtlichen Normen, insbesondere aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk), ab.
- (3)Absatz 3Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
- (4)Absatz 4In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.
§ 2 FNV 2013 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsIn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1.Ziffer eins„Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst; falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in Anlage 1 genannte Funkdienst auf den terrestrischen Funkverkehr;
- 2.Ziffer 2„Sicherheitsfunkdienst“ (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten;
- 3.Ziffer 3„Fester Funkdienst“ (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
- 4.Ziffer 4 „Fester Funkdienst über Satelliten“ (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;
- 5.Ziffer 5„Intersatellitenfunkdienst“ (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten;
- 6.Ziffer 6 „Weltraumfernwirkfunkdienst“ (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
- 7.Ziffer 7 „Beweglicher Funkdienst“ (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;
- 8.Ziffer 8„Beweglicher Funkdienst über Satelliten“ (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
- 9.Ziffer 9 „Beweglicher Landfunkdienst“ (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
- 10.Ziffer 10 „Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten“ (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
- 11.Ziffer 11 „Beweglicher Seefunkdienst“ (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
- 12.Ziffer 12„Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten“ (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
- 13.Ziffer 13„Beweglicher Flugfunkdienst“ (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
- 14.Ziffer 14„Beweglicher Flugfunkdienst (R)“ [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
- 15.Ziffer 15„Beweglicher Flugfunkdienst (OR)“ [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
- 16.Ziffer 16„Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
- 17.Ziffer 17„Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
- 18.Ziffer 18„Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
- 19.Ziffer 19„Rundfunkdienst“ (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;
- 20.Ziffer 20„Rundfunkdienst über Satelliten“ (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich der Begriff „unmittelbarer Empfang“ sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;
- 21.Ziffer 21„Ortungsfunkdienst“ (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;
- 22.Ziffer 22„Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
- 23.Ziffer 23„Navigationsfunkdienst“ (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation;
- 24.Ziffer 24„Navigationsfunkdienst über Satelliten“ (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
- 25.Ziffer 25„Seenavigationsfunkdienst“ (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
- 26.Ziffer 26„Seenavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;
- 27.Ziffer 27„Flugnavigationsfunkdienst“ (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
- 28.Ziffer 28„Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden;
- 29.Ziffer 29„Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst“ (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
- 30.Ziffer 30„Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiolocation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
- 31.Ziffer 31„Wetterhilfenfunkdienst“ (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
- 32.Ziffer 32„Erderkundungsfunkdienst über Satelliten“ (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem
- a)Litera aAngaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
- b)Litera bähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,
- c)Litera cdiese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören,
- d)Litera ddie Sonden auch abgefragt werden können;dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
- 33.Ziffer 33„Wetterfunkdienst über Satelliten“ (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;
- 34.Ziffer 34„Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst“ (Standard Frequency and Time Signal Service) einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;
- 35.Ziffer 35„Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten“ (Standard Frequency and Time Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
- 36.Ziffer 36„Weltraumforschungsfunkdienst“ (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden;
- 37.Ziffer 37„Amateurfunkdienst“ (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;
- 38.Ziffer 38„Amateurfunkdienst über Satelliten“ (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;
- 39.Ziffer 39„Radioastronomiefunkdienst“ (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie.
- 40.Ziffer 40„Zivil/nicht-zivil“, dass Teile des betreffenden Frequenzbereiches für zivile Nutzung nicht zur Verfügung stehen;
- 41.Ziffer 41„nicht-zivil“, dass der betreffende Frequenzbereich für zivile Nutzung nicht zur Verfügung steht;
- 42.Ziffer 42„Nutzungsbeschränkungen“ Einschränkungen zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung;
- 43.Ziffer 43„Sonstige Anwendungen“ Anwendungen elektromagnetischer Wellen, die keine Funkanwendungen sind, wobei jedoch die Möglichkeit der Beeinflussung zwischen der sonstigen Anwendung und der Funkanwendung besteht, oder Anwendungen elektromagnetischer Wellen mit großer Frequenzbandbreite und geringer spektraler Strahlungsleistungsdichte von -41,3 dBm/MHz maximum mean e.i.r.p. density bzw. 0 dBm/50 MHz maximum peak e.i.r.p. density (Ultra Wideband-Anwendungen);
- 45.Ziffer 45„Professionelle Nutzung von PMSE (Audio)“ jene PMSE Anwendungen zur Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung.
- (2)Absatz 2In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
- 1.Ziffer eins(R) Linienflüge (route);
- 2.Ziffer 2(OR) andere Flüge als Linienflüge (off-route).
- 3.Ziffer 3„BOS“ Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben;
- 4.Ziffer 4„CB-Funk“ Jedermannfunk im 27-MHz-Bereich;
- 5.Ziffer 5„CEPT“ European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation);
- 6.Ziffer 6„DECT“ Digital Enhanced Cordless Telecommunications System (Digitales drahtloses Telekommunikationssystem);
- 7.Ziffer 7„DGPS“ Differential Global Positioning System (Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung);
- 8.Ziffer 8„DME“ Distance Measuring Equipment (Entfernungsmessgeräte im Flugfunkdienst);
- 9.Ziffer 9„DSC“ Digital Selective Calling (Digitaler Selektivruf);
- 10.Ziffer 10„DRM+“ Digital Radio Mondiale (Schmalbandiges digitales Rundfunksystem);
- 11.Ziffer 11„DVB-T2“ Digital Video Broadcasting-2nd Generation Terrestrial (Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk der 2. Generation);
- 12.Ziffer 12„DVB-T“ Digital Video Broadcasting-Terrestrial (Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk);
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 61/2023)Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,)- 14.Ziffer 14„ELT“ Emergency Locator Transmitter (Sender zur Kennzeichnung der Notposition im Flugfunkdienst);
- 15.Ziffer 15„ENG/OB“ Electronic News Gathering/Outside Broadcasting (Elektronische Berichterstattung/ Reportageanlagen);
- 16.Ziffer 16„EPIRB“ Emergency Position Indicating Radiobeacon (Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition im Seefunkdienst);
- 17.Ziffer 17„ECC“ Electronic Communication Committee (Ausschuss für Angelegenheiten der elektronischen Kommunikation);
- 18.Ziffer 18„ECC/DEC…..“ Entscheidung des Electronic Communication Committee
- 19.Ziffer 19„ECC/REC.....“ Empfehlung des Electronic Communication Committee
- 20.Ziffer 20„ERC“ European Radiocommunication Committee (europäischer Ausschuss für Angelegenheiten der Funkkommunikation, Vorgängerorganisation zu ECC);
- 21.Ziffer 21„ERC/DEC.....“ Entscheidung des European Radiocommunication Committee
(Anm.: Z 22 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 61/2023)Anmerkung, Ziffer 22, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,)- 23.Ziffer 23„ERP“ äquivalente Strahlungsleistung;
- 24.Ziffer 24„FSB-...“ Funkschnittstellenbeschreibungen;
- 25.Ziffer 25„GALILEO“ globales Satelliten-Navigationssystem;
- 26.Ziffer 26„GE60“ Regionalabkommen über die Benutzung von Frequenzen in den Bändern 68 – 73 MHz und 76 – 87,5 MHz durch den Rundfunkdienst einerseits und durch den festen Funkdienst und den beweglichen Funkdienst andererseits, Genf, 1960;
- 27.Ziffer 27„GE75“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für den Langwellen-/ Mittelwellenrundfunk, Genf, 1975;
- 28.Ziffer 28„GE84“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des UKW-Tonrundfunks, Genf, 1984;
- 29.Ziffer 29„GE85“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des beweglichen Seefunkdienstes und Flugnavigationsdienstes im Mittelwellenbereich (Region 1), Genf, 1985;
- 30.Ziffer 30„GE06“ Schlussakte der regionalen Funkkonferenz zur Planung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Teilen der Regionen 1 und 3 in den Fernsehbändern 174-230 MHz und 470-862 MHz, Genf, 2006;
- 31.Ziffer 31„GLONASS“ Globales Satelliten-Navigationssystem;
- 32.Ziffer 32„GMDSS“ Global Maritime Distress and Safety System (Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem);
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 61/2023)Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,)- 34.Ziffer 34„GPS“ Global Positioning System (Globales Satelliten-Navigationssystem);
(Anm.: Z 35 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 61/2023)Anmerkung, Ziffer 35, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,)- 36.Ziffer 36„ILS“ Instrument Landing System (Instrumentenlandesystem);
- 37.Ziffer 37„IMT“ International Mobile Telecommunications (Internationale mobile Telekommunikation);
- 38.Ziffer 38„ISM“ Industrial, Scientific, Medical (Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen);
- 39.Ziffer 39„ITU“ International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion);
- 40.Ziffer 40„KW-Empfehlungen der Donaukommission, 2001“ Empfehlungen für den Funkverkehr in der Donauschifffahrt im Kurzwellenbereich, Budapest 2001;
(Anm.: Z 41 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 61/2023)Anmerkung, Ziffer 41, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,)- 42.Ziffer 42„NAVTEX“ Automated direct-printing telegraph system for navigational and meteorological warnings and urgent information to ship (Internationales Seefahrtsinformationssystem);
- 43.Ziffer 43„PLB“ Personal Locator Beacon (Notfunksender);
- 44.Ziffer 44„PMR446“ Private Mobile Radio 446 (Funkanlagen kleiner Leistung im 446 MHz-Bereich);
- 45.Ziffer 45„R-GSM“ Global System for Mobile Communications for Railways (Weltweites Mobilkommunikationssystem für die Eisenbahnen);
- 46.Ziffer 46„RLAN“ Radio Local Area Network (drahtloses lokales Netzwerk);
- 47.Ziffer 47„RTTT“ Road Transport & Traffic Telematics (Straßen-Transport- und Verkehrs-Telematiksystem);
(Anm.: Z 48 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 61/2023)Anmerkung, Ziffer 48, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,)- 49.Ziffer 49„S-PCS“ Satellite Personal Communication System (Persönliches Mobilkommunikationssystem über Satelliten);
- 50.Ziffer 50„S-PCS<1GHz“ Satellite Personal Communication System in frequency bands below 1 GHz (Persönliches Mobilkommunikationssystem über Satelliten in Frequenzbereichen unterhalb 1 GHz);
- 51.Ziffer 51„T-DMB“ Terrestrial Digital Multimedia Broadcasting (Terrestrischer digitaler audiovisueller Rundfunk, basierend auf T-DAB und T-DAB+);
- 52.Ziffer 52„ST61“ Regionales Abkommen für die europäische Rundfunkzone, Stockholm, 1961;
(Anm.: Z 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 390/2016)Anmerkung, Ziffer 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 2016,)- 54.Ziffer 54„T-DAB+“ Terrestrial Digital Audio Broadcasting+ (Terrestrischer digitaler Tonrundfunk mit verbessertem Audio-Korrekturverfahren);
- 55.Ziffer 55„TETRA“ Terrestrial trunked radio (Terrestrischer Bündelfunk);
- 56.Ziffer 56„UMTS/IMT-2000“ Universal Mobile Telecommunication System (Universelles digitales Mobilkommunikationssystem für Europa, mit IMT-2000 kompatibel);
- 57.Ziffer 57„VOFunk“ Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR“);
- 58.Ziffer 58„VOR“ VHF-Omnidirectional Range (UKW-Drehfunkfeuer)
- 59.Ziffer 59„PMSE“ Program Making and Special Events (Funkanwendungen zur einseitigen Übertragung von Ton- und/oder Bildsignalen);
- 60.Ziffer 60„EGNOS“ European Geostationary Navigation Overlay Service (europäisches Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung);
- 61.Ziffer 61„BEIDOU“ globales Satelliten-Navigationssystem;
- 62.Ziffer 62„Blockzuteilung“ Frequenzbereiche für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Richtfunkanlagen im Sinne des § 37 Abs. 2 TKG 2021, welche nur in größeren geografischen Gebieten als in einem lokalen Einsatzgebiet im Sinne der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998, in der jeweils gelten Fassung, bewilligt werden.„Blockzuteilung“ Frequenzbereiche für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Richtfunkanlagen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2021, welche nur in größeren geografischen Gebieten als in einem lokalen Einsatzgebiet im Sinne der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, in der jeweils gelten Fassung, bewilligt werden.
§ 3 FNV 2013 Verfügbarkeit
§ 3.Paragraph 3, Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass
- 1.Ziffer einsdurch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine funktechnischen Störungen verursacht werden oder zu erwarten sind und
- 2.Ziffer 2die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
§ 4 FNV 2013 Frequenzbereichszuweisungsplan
- (1)Absatz einsDie Frequenzzuweisungen ergeben sich aus der Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).
- (2)Absatz 2Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in
- 1.Ziffer einsSpalte 1 die in der VOFunk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,
- 2.Ziffer 2Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 VOFunk und
- 3.Ziffer 3Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet, Verweise auf Fußnoten der Anlage 3.
- (3)Absatz 3Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.
- (4)Absatz 4Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt.
- (5)Absatz 5Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.
§ 5 FNV 2013 Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans
- (1)Absatz einsDie für die Frequenznutzung in Österreich maßgeblichen Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus der Anlage 3. In Anlage 3 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.
- (2)Absatz 2Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf die Fußnoten in Artikel 5 VOFunk (Beispiel: 5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (A01 und A02).
- (3)Absatz 3Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter der Bezeichnung der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.
- (4)Absatz 4Fußnoten, die rechts neben der Bezeichnung eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen Funkdienst.
- (5)Absatz 5Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst“ nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.
§ 6 FNV 2013 Primäre und sekundäre Funkdienste
- (1)Absatz einsWenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, ist zu unterscheiden zwischen:
- a.Litera aFunkdiensten, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FIXED) gedruckt sind; diese Dienste werden als „primäre Funkdienste“ bezeichnet;
- b.Litera bFunkdiensten, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Mobile) gedruckt sind; diese Dienste werden als „sekundäre Funkdienste“ bezeichnet.
- (2)Absatz 2Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: MOBILE except aeronautical mobile).
- (3)Absatz 3Funkstellen eines sekundären Funkdienstes
- a.Litera adürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
- b.Litera bkönnen keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
- c.Litera ckönnen jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.
- (4)Absatz 4Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis“ zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
- (5)Absatz 5Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis“ zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
§ 7 FNV 2013 Zusätzliche Zuweisungen
- (1)Absatz einsWenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk (Spalte 2 der Anlage 1) die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen“ ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt wird.
- (2)Absatz 2Wenn die Fußnote in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind.
- (3)Absatz 3Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.
§ 8 FNV 2013 Alternative Zuweisungen
- (1)Absatz einsWenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine „alternative“ Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegebene Zuweisung ersetzt.
- (2)Absatz 2Wenn die Fußnote in Bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder Ländern zugewiesen ist.
- (3)Absatz 3Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.
§ 9 FNV 2013 Frequenznutzungsplan
- (1)Absatz einsDie Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben
sichsich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).
- (2)Absatz 2Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
- 1.Ziffer einsSpalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der VOFunk,
- 2.Ziffer 2Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Anlage 1,
- 3.Ziffer 3Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
- 4.Ziffer 4Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
- 5.Ziffer 5Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
- 6.Ziffer 6Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 erfüllt sind.Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, erfüllt sind.
§ 9a FNV 2013
Paragraph 9 a, Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst sind in der Anlage 4 zusammengefasst und können für einzelne Frequenzbereiche zusätzliche erforderliche technische Nutzungsbedingungen und Verhaltensvorschriften enthalten. Diese sind bei der Durchführung von Amateurfunk zu befolgen.
§ 10 FNV 2013 Verweisungen
§ 10.Paragraph 10, In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf
- 1.Ziffer einsdie „Amateurfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung), BGBl. II Nr. 126/1999, in der jeweils geltenden Fassung,die „Amateurfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.Ziffer 2die „Betriebsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung), BGBl. II Nr. 12/2012, in der jeweils geltenden Fassung,die „Betriebsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 390/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 2016,)- 4.Ziffer 4die „Binnenschifffahrtsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden (Binnenschifffahrtsfunkverordnung), BGBl. II Nr. 320/2002 in der jeweils geltenden Fassung,die „Binnenschifffahrtsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden (Binnenschifffahrtsfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.Ziffer 5die „Entscheidung der Kommission Nr. 2004/545/EG“ die Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft Nr. 2004/545/EG, ABl. Nr. L 241 vom 13.07. 2004 S 66,
- 6.Ziffer 6die „Entscheidung der Kommission vom Nr. 2005/50/EG“ die Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft Nr. 2005/50/EG, ABl. Nr. L 21 vom 25.01.2005 S 15, in der Fassung des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2017/2077/EU, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S 75,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 61/2023)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,)- 9.Ziffer 9die „Entscheidung der Kommission Nr. 2006/771/EG“ die Entscheidung zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite Nr. 2006/771/EG, ABl. Nr. L 312 vom 11.08.2006 S. 66, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/180/EU, ABl. Nr. L 29 vom 10.02.2022 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 56,die „Entscheidung der Kommission Nr. 2006/771/EG“ die Entscheidung zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite Nr. 2006/771/EG, ABl. Nr. L 312 vom 11.08.2006 Sitzung 66, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/180/EU, ABl. Nr. L 29 vom 10.02.2022 Sitzung 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 Sitzung 56,
- 10.Ziffer 10die „Entscheidung der Kommission Nr. 2006/804/EG“ die Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) Nr. 2006/804/EG, ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S 64,
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 390/2016)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 2016,)- 12.Ziffer 12die „Entscheidung der Kommission Nr. 2007/98/EG“ die Entscheidung der Kommission zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen Nr. 2007/98/EG, ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S 32,
- 13.Ziffer 13den „Beschluss der Kommission Nr. 2019/785/EU“ den Durchführungsbeschluss der Kommission über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG Nr. 2019/785/EU, ABl. Nr. L 127 vom 16.5.2019 S 23,
- 14.Ziffer 14die „Entscheidung der Kommission Nr. 2008/294/EG“ die Entscheidung der Kommission über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft Nr. 2008/294/EG, ABl. Nr. L 98 vom 10.04.2008 S. 19, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/2324/EU, ABl. Nr. L 307 vom 28.11.2022 S. 262,die „Entscheidung der Kommission Nr. 2008/294/EG“ die Entscheidung der Kommission über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft Nr. 2008/294/EG, ABl. Nr. L 98 vom 10.04.2008 Sitzung 19, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/2324/EU, ABl. Nr. L 307 vom 28.11.2022 Sitzung 262,
- 15.Ziffer 15die „Entscheidung der Kommission Nr. 2008/411/EG“ die Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400 – 3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können Nr. 2008/411/EG, ABl. Nr. L 144 vom 04.06.2008 S 77, in der Fassung des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2019/235/EU, ABl. Nr. L 37 vom 8.2.2019 S 135,
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 390/2016)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 2016,)- 17.Ziffer 17die „Entscheidung der Kommission Nr. 2008/477/EG“ die Entscheidung zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500 – 2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können Nr. 2008/477/EG, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 37, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2020/636/EU, ABl. Nr. L 149 vom 12.5.2020 S. 3,die „Entscheidung der Kommission Nr. 2008/477/EG“ die Entscheidung zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500 – 2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können Nr. 2008/477/EG, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 Sitzung 37, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2020/636/EU, ABl. Nr. L 149 vom 12.5.2020 Sitzung 3,
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. II Nr. 61/2023)Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,)- 24.Ziffer 24die „Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ die Richtlinie 2009/114/EG zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S 25,
- 25.Ziffer 25 den „Beschluss der Kommission Nr. 2010/267/EU“ den Beschluss der Kommission über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können Nr. 2010/267/EU, ABl. Nr. L 117 vom 11.05.2010 S 95,
- 26.Ziffer 26den „Beschluss der Kommission Nr. 2010/166/EU“ den Beschluss der Kommission über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union Nr. 2010/166/EU, ABl. Nr. L 72 vom 19.03.2010 S 38 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2017/191/EU, ABl. Nr. L 29 vom 3.2.2017 S 63,
(Anm.: Z 27 bis 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 390/2016)Anmerkung, Ziffer 27 bis 30 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 2016,)- 31.Ziffer 31 die „Entscheidung der Kommission Nr. 2009/750/EG“ die Entscheidung der Kommission über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten Nr. 2009/750/EG, ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S 11,
- 32.Ziffer 32den „Beschluss der Kommission Nr. 2012/688/EU“ den Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920 – 1 980 MHz und 2 110 – 2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können Nr. 2012/688/EU, ABl. Nr. L 307 vom 5.11.2012 S. 84, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2020/667/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.5.2020 S. 6,den „Beschluss der Kommission Nr. 2012/688/EU“ den Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920 – 1 980 MHz und 2 110 – 2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können Nr. 2012/688/EU, ABl. Nr. L 307 vom 5.11.2012 Sitzung 84, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2020/667/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.5.2020 Sitzung 6,
- 33.Ziffer 33 den „Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1104/2011/EU“ den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde Nr. 1104/2011/EU, ABl. Nr. L 287 vom 04. 11.2011 S 1,
- 34.Ziffer 34den „Beschluss der Kommission Nr. 2016/339/EU“ den Durchführungsbeschluss der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 2010–2025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden Nr. 2016/339/EU, ABl. Nr. L 63 vom 10.03.2016 S 5,
- 35.Ziffer 35den „Beschluss der Kommission Nr. 2016/687/EU“ den Durchführungsbeschluss der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union Nr. 2016/687/EU, ABl. Nr. L 118 vom 04.05.2016 S 4,
- 36.Ziffer 36den „Beschluss der Kommission Nr. 2015/750/EU“ den Durchführungsbeschluss der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können Nr. 2015/750/EU, ABl. Nr. L 119 vom 12.05.2015 S 27 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2018/661/EU, ABl. Nr. L 110 vom 30.4.2018 S 127,
- 37.Ziffer 37den „Beschluss der Kommission Nr. 2018/1538/EU“ den Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz Nr. 2018/1538/EU, ABl. Nr. L 257 vom 15.10.2018 S. 57, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/172/EU, ABl. Nr. L 28 vom 09.02.2022 S. 21,den „Beschluss der Kommission Nr. 2018/1538/EU“ den Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz Nr. 2018/1538/EU, ABl. Nr. L 257 vom 15.10.2018 Sitzung 57, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/172/EU, ABl. Nr. L 28 vom 09.02.2022 Sitzung 21,
- 38.Ziffer 38den „Beschluss der Kommission Nr. 2019/784/EU“ den Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können Nr. 2019/784/EU, ABl. Nr. L 127 vom 16.5.2019 S. 13, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2020/590/EU, ABl. Nr. L 138 vom 24.04.2020 S. 19,den „Beschluss der Kommission Nr. 2019/784/EU“ den Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können Nr. 2019/784/EU, ABl. Nr. L 127 vom 16.5.2019 Sitzung 13, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2020/590/EU, ABl. Nr. L 138 vom 24.04.2020 Sitzung 19,
- 39.Ziffer 39den „Beschluss der Kommission Nr. 2020/1426/EU“ den Durchführungsbeschluss zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875-5 935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG Nr. 2020/1426/EU, ABl. Nr. L 328 vom 09.10.2020 S. 19,den „Beschluss der Kommission Nr. 2020/1426/EU“ den Durchführungsbeschluss zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875-5 935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG Nr. 2020/1426/EU, ABl. Nr. L 328 vom 09.10.2020 Sitzung 19,
- 40.Ziffer 40den „Beschluss der Kommission Nr. 2021/1067/EU“ den Durchführungsbeschluss über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 945–6 425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) Nr. 2021/1067/EU, ABl. Nr. L 232 vom 30.06.2021 S. 1,den „Beschluss der Kommission Nr. 2021/1067/EU“ den Durchführungsbeschluss über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 945–6 425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) Nr. 2021/1067/EU, ABl. Nr. L 232 vom 30.06.2021 Sitzung 1,
- 41.Ziffer 41den „Beschluss der Kommission Nr. 2021/1730/EU“ den Durchführungsbeschluss über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4–880,0 MHz und 919,4–925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1 900–1 910 MHz für den Bahnmobilfunk Nr. 2021/1730/EU, ABl. Nr. L 346 vom 28.09.2021 S. 1,den „Beschluss der Kommission Nr. 2021/1730/EU“ den Durchführungsbeschluss über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4–880,0 MHz und 919,4–925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1 900–1 910 MHz für den Bahnmobilfunk Nr. 2021/1730/EU, ABl. Nr. L 346 vom 28.09.2021 Sitzung 1,
- 42.Ziffer 42den „Beschluss der Kommission Nr. 2022/173/EU“ den Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG Nr. 2022/173/EU, ABl. Nr. L 28 vom 09.02.2022 S. 29,den „Beschluss der Kommission Nr. 2022/173/EU“ den Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG Nr. 2022/173/EU, ABl. Nr. L 28 vom 09.02.2022 Sitzung 29,
- 43.Ziffer 43den „Beschluss der Kommission Nr. 2022/179/EU“ den Durchführungsbeschluss über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 5-GHz-Band für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/513/EG Nr. 2022/179/EU, ABl. Nr. L 29 10.02.2022 S. 10, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/2307/EU, ABl. Nr. L 305 vom 25.11.2022, S. 63,den „Beschluss der Kommission Nr. 2022/179/EU“ den Durchführungsbeschluss über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 5-GHz-Band für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/513/EG Nr. 2022/179/EU, ABl. Nr. L 29 10.02.2022 Sitzung 10, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/2307/EU, ABl. Nr. L 305 vom 25.11.2022, Sitzung 63,
- 44.Ziffer 44den „Beschluss der Kommission Nr. 2014/641/EU“ den Durchführungsbeschluss über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union Nr. 2014/641/EU, ABl. Nr. L 263 vom 03.09.2014 S. 29,den „Beschluss der Kommission Nr. 2014/641/EU“ den Durchführungsbeschluss über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union Nr. 2014/641/EU, ABl. Nr. L 263 vom 03.09.2014 Sitzung 29,
- 45.Ziffer 45den „Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2017/899/EU“ den Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union Nr. 2017/899/EU, ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 131.den „Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2017/899/EU“ den Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union Nr. 2017/899/EU, ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 Sitzung 131.
§ 11 FNV 2013 EU-Notifikation
§ 11.Paragraph 11, Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/468/A, 2016/216/A und 2022/688/A). Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/468/A, 2016/216/A und 2022/688/A).
§ 12 FNV 2013 Außerkrafttreten
§ 12.Paragraph 12, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung, BGBl. II Nr. 307/2005, sowie die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2005,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005,, außer Kraft.
Anlage
Anl. 3 FNV 2013
Footnotes to the Austrian Frequency Allocation Table (Column 2 and 3) and other relevant provisions of the Radio Regulation
(Anlage 3 als PDF dokumentiert.)