Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie für die Frequenznutzung in Österreich maßgeblichen Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus der Anlage 3. In Anlage 3 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.
(2)Absatz 2Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf die Fußnoten in Artikel 5 VOFunk (Beispiel: 5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (A01 und A02).
(3)Absatz 3Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter der Bezeichnung der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.
(4)Absatz 4Fußnoten, die rechts neben der Bezeichnung eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen Funkdienst.
(5)Absatz 5Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst“ nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.
In Kraft seit 25.03.2014 bis 31.12.9999
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