§ 5 FlugAbgG

FlugAbgG - Flugabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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