§ 9 FlugAbgG

FlugAbgG - Flugabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:

1.

die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,

2.

der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,

3.

ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.

(2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.

(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:

1.

Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,

2.

die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,

3.

die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,

4.

die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(4) Das Finanzamt Österreich hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.

(5) Das Registrierungsverfahren ist vom Finanzamt Österreich durchzuführen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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