Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
2.Ziffer 2der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
3.Ziffer 3ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
(2)Absatz 2Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (Paragraph 8,) anzugeben.
(3)Absatz 3Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
1.Ziffer einsÄnderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,Änderungen von Angaben im Sinne der Absatz eins, oder 2,
2.Ziffer 2die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
3.Ziffer 3die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
4.Ziffer 4die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(4)Absatz 4Das Finanzamt Österreich hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.
(5)Absatz 5Das Registrierungsverfahren ist vom Finanzamt Österreich durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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