3.Ziffer 3der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 undder Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß Paragraph 10, Absatz 3, und
4.Ziffer 4der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß Paragraph 11, Absatz 4,
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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