Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung
1. | der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2, | |||||||||
2. | der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5, | |||||||||
3. | der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und | |||||||||
4. | der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4 | |||||||||
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben. |
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