Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMotorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
(2)Absatz 2Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957).Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,).
(3)Absatz 3Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG).Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (Paragraph 13, LFG).
(4)Absatz 4Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.
(5)Absatz 5Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).
(6)Absatz 6Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und
1.Ziffer einsmit dem Führen des Luftfahrzeuges oder
2.Ziffer 2mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder
3.Ziffer 3mit der Sicherheit der Passagiere oder
4.Ziffer 4mit der Versorgung der Passagiere
befasst sind.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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