Gesamte Rechtsvorschrift FlugAbgG

Flugabgabegesetz

FlugAbgG
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Stand der Gesetzesgebung: 23.08.2020

§ 1 FlugAbgG Gegenstand der Abgabe


§ 1.Paragraph eins,

Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.

§ 2 FlugAbgG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsMotorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957).Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,).
  3. (3)Absatz 3Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG).Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (Paragraph 13, LFG).
  4. (4)Absatz 4Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.
  5. (5)Absatz 5Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).
  6. (6)Absatz 6Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und
    1. 1.Ziffer einsmit dem Führen des Luftfahrzeuges oder
    2. 2.Ziffer 2mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Sicherheit der Passagiere oder
    4. 4.Ziffer 4mit der Versorgung der Passagiere
    befasst sind.

§ 3 FlugAbgG Befreiung von der Abgabenpflicht


§ 3.Paragraph 3,

Von der Flugabgabe ist befreit:

  1. 1.Ziffer einsDer Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
  2. 2.Ziffer 2Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
  3. 3.Ziffer 3Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
  4. 4.Ziffer 4Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
  5. 5.Ziffer 5Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
  6. 6.Ziffer 6Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
  7. 7.Ziffer 7Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.
  8. 8.Ziffer 8Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Artikel 3, des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,.

§ 4 FlugAbgG Berechnung der Flugabgabe


§ 4.Paragraph 4,

Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.

§ 5 FlugAbgG Tarif


  1. (1)Absatz einsDie Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

§ 6 FlugAbgG Abgabenschuldner


§ 6.Paragraph 6,

Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.

§ 7 FlugAbgG Abgabenschuld und Abgabenerhebung


  1. (1)Absatz einsDie Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Absatz 2,) zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.

§ 8 FlugAbgG Fiskalvertreter


  1. § 8.Paragraph 8,(1) 1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.(1) 1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Absatz 3, zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.
  2. 2.Ziffer 2Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Absatz 3, zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.
  1. (2)Absatz 2Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.
  2. (3)Absatz 3Als Fiskalvertreter können nur
    1. 1.Ziffer einsWirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oderWirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
    2. 2.Ziffer 2internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,
    bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
  3. (4)Absatz 4Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsden von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
    2. 2.Ziffer 2den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
    3. 3.Ziffer 3die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 28, UStG 1994 des Fiskalvertreters.
    Luftfahrzeughalter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.Luftfahrzeughalter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.

§ 9 FlugAbgG Registrierung der Luftfahrzeughalter


  1. (1)Absatz einsDer Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (Paragraph 8,) anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,Änderungen von Angaben im Sinne der Absatz eins, oder 2,
    2. 2.Ziffer 2die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
    3. 3.Ziffer 3die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
    4. 4.Ziffer 4die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  4. (4)Absatz 4Das Finanzamt Österreich hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Das Registrierungsverfahren ist vom Finanzamt Österreich durchzuführen.

§ 10 FlugAbgG Pflichten der Luftfahrzeughalter


  1. (1)Absatz einsDer Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    2. 2.Ziffer 2die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
    3. 3.Ziffer 3der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,der Zielflugplatz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    4. 4.Ziffer 4das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Absatz eins, entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (Paragraph 2, Absatz 4,) keine Abgabenschuld entsteht.
  3. (3)Absatz 3Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (Paragraph 9, Absatz 4,) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
    4. 4.Ziffer 4Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Abflügen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Abflügen unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 3,
      1. a)Litera amit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach § 5 Abs. 2 gesondert anzugeben sind,mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach Paragraph 5, Absatz 2, gesondert anzugeben sind,
      2. b)Litera bmit einem Zielflugplatz innerhalb der Mittelstrecke gemäß Anlage 2,
      3. c)Litera cmit einem Zielflugplatz, der in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist, samt einer Angabe des Zielflugplatzes,
    6. 6.Ziffer 6Abgabenbetrag,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
      3. c)Litera csteuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,steuerfrei abgeflogene Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4,
      4. d)Litera dTransferpassagiere.
    Die Übermittlung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.

§ 11 FlugAbgG Pflichten der Flugplatzhalter


  1. (1)Absatz einsDer Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
    2. 2.Ziffer 2die Flugnummern, falls für durchgeführte Abflüge Flugnummern vergeben worden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig geendet haben,
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
    5. 5.Ziffer 5das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn für einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Absatz eins, entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn für einen Abflug (Paragraph 2, Absatz 4,) keine Abgabenschuld entsteht.
  3. (3)Absatz 3Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (Paragraph 10, Absatz 4,) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.
  4. (4)Absatz 4Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Übermittlung gemäß Abs. 4 hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:Die Übermittlung gemäß Absatz 4, hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,),
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
      3. c)Litera cTransferpassagiere.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 5 hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:Abweichend von Absatz 5, hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und ihm keine Daten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. 4.Ziffer 4Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
    5. 5.Ziffer 5Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
    6. 6.Ziffer 6Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,),
    8. 8.Ziffer 8Anzahl der
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
      3. c)Litera cTransferpassagiere,
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
  7. (7)Absatz 7Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß Paragraph 6, für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.

§ 12 FlugAbgG Verordnungsermächtigung


§ 12.Paragraph 12,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung

  1. 1.Ziffer einsder Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,der Anmeldung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,,
  2. 2.Ziffer 2der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 5,,
  3. 3.Ziffer 3der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 undder Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß Paragraph 10, Absatz 3, und
  4. 4.Ziffer 4der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß Paragraph 11, Absatz 4,
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

§ 13 FlugAbgG Verweise auf andere Rechtsvorschriften


§ 13.Paragraph 13,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14 FlugAbgG Personenbezogene Bezeichnungen


§ 14.Paragraph 14,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 15 FlugAbgG Vollziehung


§ 15.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Auswirkungen der Einführung des Flugabgabegesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Einnahmen aus der Flugabgabe bis 30. September 2012 zu evaluieren. Eine weitere Evaluierung hat bis 30. September 2014 zu erfolgen.

§ 16 FlugAbgG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem 31. März 2011 erfolgt.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Z 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 12,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 5 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020, treten mit 1. September 2020 in Kraft. Sie sind auf Abflüge von Passagieren von einem inländischen Flughafen nach dem 31. August 2020 anzuwenden. Auf Abflüge bis zu diesem Zeitpunkt sind § 5 und § 10 Abs. 3 Z 5 Flugabgabegesetz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, weiter anzuwenden. Letzteres gilt zudem in Fällen, in denen einem Abflug nach dem 31. August 2020 ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das vor dem 1. September 2020 abgeschlossen worden ist.Paragraph 5, Absatz eins und 2 und Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, treten mit 1. September 2020 in Kraft. Sie sind auf Abflüge von Passagieren von einem inländischen Flughafen nach dem 31. August 2020 anzuwenden. Auf Abflüge bis zu diesem Zeitpunkt sind Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5, Flugabgabegesetz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, weiter anzuwenden. Letzteres gilt zudem in Fällen, in denen einem Abflug nach dem 31. August 2020 ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das vor dem 1. September 2020 abgeschlossen worden ist.

Anlagen

Anl. 1 FlugAbgG Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke


Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:

Arabische Republik Ägypten

Republik Nordmazedonien

Republik Armenien

Republik Moldau

Republik Albanien

Montenegro

Demokratische Volksrepublik Algerien

Fürstentum Monaco

Fürstentum Andorra

Königreich der Niederlande

Königreich Belgien

Königreich Norwegen

Bosnien und Herzegowina

Republik Österreich

Republik Bulgarien

Palästinensische Autonomiegebiete

Königreich Dänemark

Republik Polen

Bundesrepublik Deutschland

Portugiesische Republik

Republik Estland

Rumänien

Republik Finnland

Russische Föderation

Französische Republik

Republik San Marino

Georgien

Königreich Schweden

Hellenische Republik (Griechenland)

Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz)

Irland

Republik Serbien

Isle of Man

Slowakische Republik

Staat Israel

Republik Slowenien

Italienische Republik

Spanien

Haschemitisches Königreich Jordanien

Arabische Republik Syrien

Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark)

Tschechische Republik

Republik Kosovo

Republik Tunesien

Republik Kroatien

Türkische Republik

Republik Lettland

Ukraine

Fürstentum Liechtenstein

Republik Ungarn

Republik Litauen

Staat der Vatikanstadt

Großherzogtum Luxemburg

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Libanesische Republik (Libanon)

Republik Belarus (Weißrussland)

Libyen

Republik Zypern

Republik Malta

 

Anl. 2 FlugAbgG


Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke

Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:

Islamische Republik Afghanistan

Demokratische Republik Kongo

Republik Äquatorialguinea

Republik Kongo

Republik Aserbaidschan

Staat Kuwait

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Republik Liberia

Königreich Bahrain

Republik Mali

Republik Benin

Königreich Marokko

Burkina Faso

Islamische Republik Mauretanien

Republik Burundi

Republik Niger

Republik Elfenbeinküste

Bundesrepublik Nigeria

Republik Dschibuti

Sultanat Oman

Staat Eritrea

Islamische Republik Pakistan

Gabunische Republik

Republik Ruanda

Republik Gambia

Demokratische Republik Sao Tomé und Príncipe

Republik Ghana

Königreich Saudi Arabien

Republik Guinea

Republik Senegal

Republik Guinea-Bissau

Republik Sierra Leone

Republik Indien

Republik Somalia

Republik Irak

Republik Sudan

Islamische Republik Iran

Republik Südsudan

Island

Republik Tadschikistan

Republik Jemen

Republik Togo

Republik Kamerun

Republik Tschad

Republik Kap Verde

Turkmenistan

Republik Kasachstan

Republik Uganda

Staat Katar

Republik Usbekistan

Republik Kenia

Vereinigte Arabische Emirate

Kirgisische Republik (Kirgistan)

Zentralafrikanische Republik

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