§ 6 FlugAbgG

FlugAbgG - Flugabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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