1.Ziffer einsDer Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
2.Ziffer 2Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
3.Ziffer 3Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
4.Ziffer 4Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
5.Ziffer 5Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
6.Ziffer 6Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
7.Ziffer 7Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.
8.Ziffer 8Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Artikel 3, des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,.
In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 FlugAbgG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FlugAbgG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 FlugAbgG