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Von der Flugabgabe ist befreit:
1. | Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen. | |||||||||
2. | Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden. | |||||||||
3. | Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm. | |||||||||
4. | Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken. | |||||||||
5. | Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat. | |||||||||
6. | Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung. | |||||||||
7. | Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm. | |||||||||
8. | Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949. |
Von der Flugabgabe ist befreit:
1. | Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen. | |||||||||
2. | Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden. | |||||||||
3. | Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm. | |||||||||
4. | Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken. | |||||||||
5. | Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat. | |||||||||
6. | Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung. | |||||||||
7. | Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm. | |||||||||
8. | Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949. |