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(1) Regulierungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und die dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen können nur von der Agrarbehörde geändert werden. Die Änderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung, sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, ist er zu genehmigen. Wenn der Regulierungsplan einer völligen Überarbeitung und Neufassung bedarf, ist die Agrarbehörde berechtigt, einen neuen Regulierungsplan zu erlassen, in den alle bisherigen Änderungen, insbesondere auch des Anteilsregisters, aufgenommen werden können.
(2) WurdeBei Änderungen, die Änderung von Amts wegen vorgenommen werden, kann gegen den Bescheid vonkommt jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, auch von deren Vorstand Berufung erhoben werdenParteistellung zu. Gegen eineBei auf Antrag vorgenommene Änderung kannvorgenommenen Änderungen kommt neben dem Antragsteller nur dann, wenn die Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet ist, und nur von jenen Anteilsberechtigten Berufung erhoben werdenParteistellung zu, die den Antrag nicht gestellt haben. Gegen die Ablehnung eines Antrages kann der Antragsteller Berufung erheben.
(3) Die Änderung ist in einem Anhang zum Regulierungsplan, Wirtschaftsplan oder zur Verwaltungssatzung durchzuführen. Dieser ist den Behörden zu übermitteln, denen der Regulierungsplan usw. übersendet worden ist.
(1) Regulierungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und die dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen können nur von der Agrarbehörde geändert werden. Die Änderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung, sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, ist er zu genehmigen. Wenn der Regulierungsplan einer völligen Überarbeitung und Neufassung bedarf, ist die Agrarbehörde berechtigt, einen neuen Regulierungsplan zu erlassen, in den alle bisherigen Änderungen, insbesondere auch des Anteilsregisters, aufgenommen werden können.
(2) WurdeBei Änderungen, die Änderung von Amts wegen vorgenommen werden, kann gegen den Bescheid vonkommt jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, auch von deren Vorstand Berufung erhoben werdenParteistellung zu. Gegen eineBei auf Antrag vorgenommene Änderung kannvorgenommenen Änderungen kommt neben dem Antragsteller nur dann, wenn die Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet ist, und nur von jenen Anteilsberechtigten Berufung erhoben werdenParteistellung zu, die den Antrag nicht gestellt haben. Gegen die Ablehnung eines Antrages kann der Antragsteller Berufung erheben.
(3) Die Änderung ist in einem Anhang zum Regulierungsplan, Wirtschaftsplan oder zur Verwaltungssatzung durchzuführen. Dieser ist den Behörden zu übermitteln, denen der Regulierungsplan usw. übersendet worden ist.