§ 74 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Teilung und Regulierung agrargemeinschaftlicher

Grundstücke, die in Einzelbesitz oder Einzelnutzung stehen

 

§ 74

 

(1) Bei Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen Benutzung früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne daß die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (§ 36 Abs. 2 lit. a und b), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben:

a)

ob durch die Teilung überwiegende Interessen der Landeskultur oder erhebliche öffentliche Interessen verletzt worden sind;

b)

ob durch die Teilung die zweckmäßige Bewirtschaftung und pflegliche Behandlung der einzelnen Teilstücke genügend gesichert erscheint;

c)

ob einzelne Parteien durch die Zuweisung der Teilstücke gegenüber ihrem früheren Anteilsrechte, insbesondere die Gemeinde in dem Anteilsrechte, welches ihr nach den zur Zeit der Teilung in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen gebührte, verkürzt wurden.

(2) Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Übereinkommen über Geldausgleichungen, welche das nach § 21 Abs. 7, erster Satz, zulässige Ausmaß auch übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein Haupt- oder Einzelteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den hiefür sonst geltenden Bestimmungen durchzuführen; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.

(3) Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2 im Wege, so ist sie im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(4) Wenn über die Teilung Pläne u. dgl. vorhanden sind, die den Vorschriften entsprechen, welche für die nach diesem Gesetz zu verfassenden planlichen Darstellungen über die Teilung gelten, so sind sie nach der allfälligen Vervollständigung zu verwenden.

(5) Der tatsächliche Besitzstand ist nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Einzelteilungen ist zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen.

(6) Von einer Bewertung der Teilflächen durch Einschätzung ist in der Regel abzusehen. Tritt eine Änderung einzelner Teilflächen infolge nachträglicher Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen u. dgl. ein, so ist die Ausgleichung nach Tunlichkeit in Geld vorzunehmen.

(7) Sind außer den geteilten gemeinschaftlichen Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften gemeinschaftlich verblieben, so ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzuführen, insoferne solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können.

(8) Die Hauptteilung ist durch Bescheid auszusprechen (§ 54). Über die Einzelteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Einzelteilungsplan (§ 70 Abs. 2) aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist.

(9) Für die Auflegung des Planes, das weitere Verfahren und den Abschluß desselben finden die sonst geltenden Bestimmungen Anwendung.

In Kraft seit 01.02.1973 bis 31.12.9999
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