Zusammenlegungsgebiet
(1) Das Gebiet eines Zusammenlegungsverfahrens ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge so festzulegen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden können.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in:
a) | Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (unterzogene Grundstücke), d. s. die einbezogenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke; nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden; | |||||||||
b) | sonstige Grundstücke, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 nur für die Herstellung gemeinsamer Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen und ansonsten nur von einer Neuvermessung erfaßt werden können. |
0 Kommentare zu § 2 FLG. 1973